SatzungStand: 10. März 2001
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Inhalt |
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I |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". |
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II |
Der Zweck des Vereins |
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Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des bayerischen alpenländischen
Er kann Mitglied in anderen interessensgleichen Vereinen und Verbänden sein, sowie ferner die Zwecke des Vereins unterstützende Einrichtungen errichten und betreiben. Der Verein verfolgt somit gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des §7 Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. |
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III |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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Mitglied des Vereins kann jede Person ab Vollendung des 17. Lebensjahrs werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Ausschuss. |
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IV |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages 2 Jahre im Rückstand ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassungist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Hauptversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. |
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V |
Mitgliedsbeiträge |
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Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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VI |
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind
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VII |
Der Vorstand |
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. (stellvertretenden) Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorstand, vertreten. |
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VIII |
Die Zuständigkeit des Vorstands |
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen. |
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IX |
Amtsdauer des Vorstands |
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Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. |
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X |
Beschlussfassung des Vorstands |
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, schriftlich und/oder durch öffentlichen Anschlag einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorstand anwesend sind. |
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XI |
Der Ausschuss |
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Der Ausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 3 Jahren von der Hauptversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, er hat ferner folgende Aufgaben:
Der Ausschuss wird vom 1. oder vom 2. Vorstand schriftlich oder/und durch öffentlichen Anschlag einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Ausschusses haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Ausschusses zu verständigen. Die Ausschuss-Sitzungen werden vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet, ist auch dieser verhindert, leitet ein Ausschussmitglied die Sitzung. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so kann der Ausschuss und der Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen. |
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XII |
Die Hauptversammlung |
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In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Hauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder/und des Ausschusses fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Ausschuss können ihrerseits in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeitsbereiche die Meinung der Hauptversammlung einholen. |
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XIII |
Einberufung der Hauptversammlung |
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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. |
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XIV |
Die Beschlussfassung der Hauptversammlung |
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Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehemen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
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XV |
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung |
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Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Hauptversammlung. |
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XVI |
Außerordentliche Hauptversammlungen |
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. |
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XVII |
Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Bayerischen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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Die vorstehende Satzung wurde am 12. Oktober 1974 errichtet und in der Hauptversammlung vom 10. März 2001 in Ziffer III und XI geändert. |
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Der Verein ist im Vereins-Register des Amtsgerichts München am 20. März 1975 unter der Nummer 8549 eingetragen. Das Finanzamt München für Körperschaften hat mit Bescheid vom 20. September 1975 (Az. Sg VI/3, Steuer-Nr. 53/5789) die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt. |
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